Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mues + Schrewe GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Mues + Schrewe GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“). Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird. Entsprechende Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. § 305b BGB bleibt unberührt.

§ 2 Angebote und Preise

  1. Preise des Auftragnehmers gelten ab Sitz des Auftragnehmers in Warstein und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Ändern sich bei Daueraufträgen nach Vertragsabschluss wichtige Faktoren wie Werkstoff-, Lohn- und Energiekosten oder Verkehrssteuern, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen. Im Falle der Nichteinigung besteht ein Rücktrittsrecht für beide Parteien. Tritt bei Aufträgen, deren Lieferfristen über vier Monate betragen, eine nicht unwesentliche Änderung o.g. Preisfaktoren ein (d.h. 5% und mehr), so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisänderung vorzunehmen.
  3. Nachträglich vom Auftraggeber veranlasste Änderungen werden einschließlich eines dadurch bedingten Maschinenstillstands gesondert berechnet. Als nachträgliche Änderung gilt auch die Wiederholung von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  4. Preisangebote, denen kein Original oder Manuskript zugrunde liegt, die nur auf Maßangaben und mündlichen Erläuterungen beruhen, sind unverbindlich.
  5. Vom Auftraggeber erbetene Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern die Parteien nicht anderes vereinbaren. Im Falle einer solchen Vereinbarung ist die Bindung des Auftragnehmers jedoch auf einen Monat ab Abgabe des Kostenvoranschlags beschränkt.
  6. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster u.a. Vorarbeiten, die durch den Auftraggeber veranlasst werden, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
  7. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

§ 3 Lieferung

  1. Fertiggestellte oder nicht mehr benötigte Produkte stellt der Auftragnehmer in seinen Geschäftsräumen zur Abholung durch den Auftraggeber bereit. Sofern der Auftraggeber Versand oder Zustellung wünscht, geschieht die Versendung zu seinem Risiko und auf seine Kosten.
  2. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  3. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

§ 4 Zahlung

  1. Rechnungen sind entsprechend der im Angebot, der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung genannten Frist zahlbar, spätestens innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge. Nicht vereinbarte Inanspruchnahme von Preisabschlägen oder Zahlungsziel werden zuzüglich Bearbeitungsgebühr, Portoauslagen und Zinsen berechnet. Die Höhe der Rechnungssumme gilt als anerkannt, falls ihr nicht schriftlich binnen angemessener Zeit (längstens jedoch drei Wochen) nach Rechnungszugang widersprochen wird.
  2. Eventuell getroffene Skontovereinbarungen beziehen sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
  4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist oder werden könnte, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht übergebene Ware zurückhalten und/oder die weitere Auftragsausführung einstellen. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung eines oder mehrerer Aufträge in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
  5. Zahlt der Auftraggeber nach Rechnungserhalt den Preis einschließlich der Nebenkosten gemäß § 2 („Angebote und Preise“) nicht innerhalb der in der Rechnung ausgewiesenen Frist, kommt er in Verzug, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  6. Bei neuen Geschäftsbeziehungen sowie bei Vorleistungen kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen. Bei Aufträgen, die eine Auftragssumme von 5000 € überschreiten oder über einen längeren Zeitraum als drei Monate den Auftragnehmer zur Erbringung von Teilleistungen verpflichten ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechend der geleisteten Arbeit Zwischenrechnungen auszustellen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderungen aus den Weiterveräußerungen tritt der Auftraggeber mit Auftragserteilung an den Auftragnehmer ab, welcher hierzu in demselben Zeitpunkt die Annahme erklärt. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Einziehung der Forderungen so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
  3. Sofern und soweit der Auftraggeber Vorbehaltsware weiter be- oder verarbeitet, tut er dies für den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer gilt daher als Hersteller der neuen Sache.
  4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber zum Zwecke der Vertragsausführung zur Verfügung gestellten Vorlagen, Manuskripten und sonstigen Materialien ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  6. Sobald der Wert der vorgenannten Sicherheiten die Höhe der gesicherten Forderung um 20% übersteigt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, einen diesen Prozentsatz übersteigenden Teil der Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben.

§ 6 Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Der Auftraggeber hat die Mangelfreiheit der hergestellten Erzeugnisse sowie der zur Korrektur übersandten Probeerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabeerklärung durch den Auftraggeber auf diesen über. Ausgeschlossen hiervon sind Mängel, die erst in dem sich an die jeweilige Freigabeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstehen oder erkennbar werden.
  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder -lieferung verpflichtet und berechtigt.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzleistung sowie bei Untätigkeit des Auftragnehmers von länger als 14 Tagen hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.
  6. Vom Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten zur Verfügung gestellte Daten, Manuskripte und sonstige Vorlagen vor unterliegen keiner Prüfungspflicht durch den Auftragnehmer. Dies gilt nicht, wenn die Vorlagen offensichtlich fehlerhaft oder nicht lesbar sind. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien anzufertigen, wenn sie für die Auftragsausführung erforderlich sind.

§ 7 Schadensersatz, Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Vertragserzeugnisses übernommen hat.
  3. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in § 7 Abs. 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  6. Terminverzüge, die auf ein Verschulden des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter zurückzuführen sind, hat der Auftraggeber in vollem Umfang zu verantworten. Für den Auftragnehmer dürfen in diesem Fall keine Nachteile, insbesondere finanzieller Art, entstehen.
  7. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  8. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  9. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung für eine ständige und fehlerfreie Verfügbarkeit von Internetdienstleistungen. Auch nach dem derzeitigen Stand der Technik kann eine fehlerfreie und ununterbrochene Datenkommunikation über das Internet nicht gewährleistet werden.

§ 8 Auftragsumfang, Design, Rechte Dritter

  1. Sofern eine gesonderte Auftragsbestätigung vom Auftragnehmer nicht erteilt wird, legt die Auftragserteilung die Vertragspflichten fest. Bei Aufträgen, die Druckerzeugnisse betreffen, ist der Auftragnehmer aus drucktechnischen Gründen berechtigt, von der vereinbarten Liefermenge um bis zu 10% (nach oben wie unten) abzuweichen. Sind Druck- oder sonst wie zu reproduzierende Werke Gegenstand oder Bestandteil des Auftrages, erhält der Auftraggeber vor deren endgültiger Herstellung ein Korrekturexemplar. Das von ihm deutlich korrigierte Exemplar legt die endgültige Beschaffenheit des Druckwerkes fest. Verzichtet der Auftraggeber daher von vornherein auf die Korrektur oder führt er sie im Korrekturabzug nicht deutlich erkennbar aus, entfällt die Haftung des Auftragnehmers für andere als grobe Fehler. Wünscht der Auftraggeber jedoch dennoch Korrekturen, gilt hinsichtlich deren Kosten § 2 Abs. 2 und 3.
  2. Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z.B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.
  3. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber seine Ansicht über offensichtliche Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften hinsichtlich der von ihm entworfenen Werbung mitteilen und ihn auf das nach seiner Ansicht gegebene Risiko eines Wettbewerbsverstoßes hinweisen. Genehmigt der Auftraggeber die Werbung trotz der vorgetragenen Bedenken, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen. Bezüglich nicht offensichtlicher wettbewerbsrechtlicher Verstöße ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Auftragnehmer nicht.
  4. Ergeben sich bei der Ausführung des Auftrages Umstände, die bei Vertragsabschluss unvorhersehbar gewesen sind und die die Ausführung vereiteln oder die Gesamtkosten um mehr als 15% erhöhen würden, verpflichtet der Auftragnehmer sich, den Auftraggeber hiervon zu benachrichtigen und seine Weisungen einzuholen. Mit diesen Weisungen verbundene Kostensteigerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Informiert der Auftragnehmer seine Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte, kann er auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkte und Dienstleistungen gewähren.
  6. Mit der Einräumung eines Konkurrenz­ausschlusses durch den Auftragnehmer korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, für die Dauer der Vertragsausführung im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Firma gleichzeitig zu beauftragen.

§ 9 Druckvorstufe

  1. Vom Manuskript des Auftraggebers werden druckreife Dateien auf Datenträger erstellt.
  2. Die Rechtschreibung und Interpunktion erfolgt grundsätzlich nach dem Manuskript des Auftraggebers. Offensichtliche Fehler des Manuskripts können vom Auftragnehmer nach „Duden, Bd. 1, Rechtschreibung“, jeweils letzte Ausgabe, korrigiert werden. Autorenkorrekturen (nachträgliche Erweiterungen/Ergänzungen/Änderungen) sind kostenpflichtig. Unleserliche Stellen im Manuskript, die nachträglich eingefügt werden müssen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Satzanordnung, Zeichenverwendung, Abkürzungsmodi etc. sind bei Auftragserteilung unmissverständlich festzulegen.
  3. Erstellte Daten sind vor Weiterverwendung (Druck usw.) vom Auftraggeber auf ihre Fehlerfreiheit zu überprüfen. Fehler sind dem Auftragnehmer gegebenenfalls zur Ausbesserung mitzuteilen. Die Verantwortung für Darstellung, Schriftart, Druckfehler, Textinhalt und Abbildung sowie Rasterweiten übernimmt der Auftraggeber, sofern er auf Probeabzüge verzichtet hat. Sollte dies geschehen sein, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Nachbesserungen auf eigene Kosten vorzunehmen.
  4. Aus technischen Gründen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistungen bei geringen Farbabweichungen zwischen Original und Reproduktion. Vom Auftraggeber verlangte Farbkorrekturen sowie notwendig werdende weitere Andrucke gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Selbstverschuldete Fehler werden vom Auftragnehmer auf eigene Kosten korrigiert. Sollte ein Beweis notwendig sein, ist das Originalmanuskript/die Originalvorlage vorzulegen.

§ 10 Druck

  1. Aus technischen Gründen übernimmt der Auftragnehmer für eine exakte Gleichheit zwischen Andruck und Auflagendruck ebenso wie für geringe Abweichungen in Farbnuancen und Format keine Gewähr. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  2. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% der bestellten Menge behält sich der Auftragnehmer aus technischen Gründen vor. Sie werden anteilig zum Rechnungspreis verrechnet.

§ 11 Eigentum, Urheberrecht

  1. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  2. Vorschläge des Auftragsgebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
  3. Vom Auftragnehmer hergestellte Lithographien, Zeichnungen, Dateien und Druckplatten sowie andere für den Produktionsprozess notwendigen Behelfe bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für Arbeitsbehelfe, die im Auftrag des Auftragnehmers von anderen Firmen erstellt wurden.
  4. Die Übertragung von Nutzungsrechten an dem Auftragnehmer zustehenden Urheberrechten erfolgt nach Maßgabe des für ihn erkennbaren Vertragszwecks. Die Übertragung weitergehender Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten Vereinbarung. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
  5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm übertragenen Rechte auf Dritte zu übertragen, es sei denn der Auftragnehmer stimmt dem ausdrücklich zu.
  6. Die Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers bleiben unberührt. Der Auftragnehmer hat insbesondere das Recht, eine Entstellung, Beeinträchtigung oder anderweitige Veränderung seines Werkes zu verbieten, soweit diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen zu gefährden.

§ 12 Archivierung

  1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Bezahlung des Rechnungsbetrages oder wenn sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug befindet, alle noch vorhandenen mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen (einschließlich gespeicherter Daten und Negative) nach spätestens vier Wochen zu vernichten, sofern der Auftraggeber nicht während dieser Frist Interesse an diesen Unterlagen angemeldet und sie innerhalb eines vereinbarten Zeitraums abgeholt hat. Für den Fall, dass der Auftragnehmer um die Verwahrung dieser Unterlagen gebeten werden, kann er eine gesonderte Verwahrungsvergütung verlangen.

§ 13 Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

§ 14 Versicherung

Sollten irgendwelche mit dem Auftrag zusammenhängende Gegenstände versichert werden, so ist die Versicherung vom Auftraggeber selbst zu besorgen.

§ 15 Impressum, Belegexemplare

  1. Auf den Vertragserzeugnissen kann der Auftragnehmer in geeigneter Weise auf sich hinweisen. Hierfür bedarf es keiner besonderen Zustimmung durch den Auftraggeber. Dieser kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er daran ein überwiegendes Interesse hat.
  2. Nach der Fertigstellung eines Auftrages erhält der Auftragnehmer kostenfrei mindestens 5 Belegexemplare. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Warstein.
  2. Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Regelungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich niederzulegen.
  3. Sind einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, oder verlieren sie später ihre Rechtswirksamkeit, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
  4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Verträge mit Auftraggebern, die ihren Sitz im Ausland haben.